Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der BEDIA Motorentechnik GmbH & Co. KG, Im Erlet 1, 90518 Altdorf, Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 13685, (im Folgenden kurz "ANBIETER" genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz "Kunde" genannt, zusammen hier auch als „die Parteien“ bezeichnet), insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen im Bereich der Sensoren für die Fahrzeugindustrie (kurz „Ware“ oder „Waren“ genannt), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, sowie für alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbe-treibende. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der Kunde gegenüber dem ANBIETER, die angebotenen Leistungen ausschließlich zu einem gewerblichen bzw. geschäftlichen Zweck (als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) in Anspruch zu nehmen.
(3) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem Kunden (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
(5) Maßgeblich ist zwischen den Parteien die jeweils gültige Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungsdurchführung.
2. Vertragsschluss
(1) Angebote des ANBIETERS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der ANBIETER dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlässt.
(2) Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite oder in Werbeanzeigen stellt kein bindendes Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Kaufvertrags dar.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der ANBIETER berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
(4) Eigenschaften, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden, soweit einschlägig, gesondert schriftlich vereinbart.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk (Ex Works), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden Eigentum des Kunden.
(3) Alle durch den Kunden zu leistenden Zahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Rechnungstellung fällig sowie zahlbar innerhalb von 14 Tagen gegen 2% Skonto oder netto innerhalb von 30 Tagen, im Übrigen gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen. Zahlungen per Scheck, Kreditkarte sowie Paypal werden nicht akzeptiert.
(4) Der Abzug von Skonto wird nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines solchen besteht grundsätzlich nicht.
(5) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Fristen für Lieferungen; Verzug
(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der ANBIETER die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt,
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des ANBIETERS, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des ANBIETERS,
verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem ANBIETER etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom ANBIETER zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des ANBIETERS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter verständiger Würdigung des Sachverhalts und Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen zumutbar sind
5. Gefahrübergang bei Lieferung
(1) Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch sowie Kosten des Kunden wird die Lieferung durch den ANBIETER gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(2) Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Der ANBIETER behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
(2) Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der ANBIETER sich nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem ANBIETER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der ANBIETER auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem ANBIETER steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der ANBIETER wie folgt:
(1) Die jeweiligen Teile, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des ANBIETERS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, soweit und sofern die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; Entsprechen-des gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
- soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
- bei Vorsatz,
- bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
- bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach ihrer Lieferung hinsichtlich aller in Betracht kommenden und erkennbaren Mängel (sowohl bzgl. der Beschaffenheit als auch der Menge) zu untersuchen und den ANBIETER unverzüglich schriftlich über das Vorliegen eines entsprechenden Mangels zu informieren.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausge-setzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des ANBIETERS (oder eines seiner Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 9. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
i. nach dem Produkthaftungsgesetz,
ii. bei Vorsatz,
iii. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
iv. bei Arglist,
v. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
vi. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
vii. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Datenschutz, Geheimhaltung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Geschäftsabwicklung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 lit. b DS-GVO. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
10. Nutzungsrechte, Referenznutzung
(1) Die Waren im Leistungsangebot des ANBIETERS sind in der Regel markenrechtlich geschützt. Jeglicher Eingriff in die geschützten Rechte des Geistigen Eigentums sind unzulässig und werden vom jeweiligen Rechteinhaber verfolgt. Der Kunde stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter gegen den ANBIETER frei, die aus der Verletzung der Geistigen Eigentumsrechte durch eine unerlaubte Handlung des Kunden resultieren können.
(2) Der Kunde gestattet dem ANBIETER die vertragliche Zusammenarbeit zum Zwecke der (Eigen-) Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website oder sozialen Netzwerkprofilen des ANBIETERS („Testimonial-Nutzung“) zu erwähnen.
11. Widerrufsrecht
Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
12. Allgemeine Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Nürnberg.
(2) Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
(4) Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
(5) Maßgeblich für die Auslegung der Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2020.
Stand: 13. Dezember 2021